Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis ps, Abs. 3 lit.alit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit.elit. a bis gi und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.
(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.
(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis ps, Abs. 3 lit.alit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit.elit. a bis gi und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.
(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.