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(1) Es treten in Kraft:
1. | Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25. | |||||||||
2. | Am 1. Juli 1998: § 1 Abs. 2, die Abschnitte 6 und 7 sowie die §§ 24 Abs. 2 und 25. |
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.
(4) § 11 in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in § 11 Abs. 1 in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.
(5) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
1. | Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25. | |||||||||
2. | Am 1. Juli 1998: § 1 Abs. 2, die Abschnitte 6 und 7 sowie die §§ 24 Abs. 2 und 25. |
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.
(4) § 11 in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in § 11 Abs. 1 in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.
(5) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.