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(1) Verboten sind die in Z 1 bis 54 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. | Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: | |||||||||
a) |
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b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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f) |
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g) |
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h) |
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i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10), | |||||||||
k) | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, | |||||||||
l) | Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen; | |||||||||
2. | Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist; | |||||||||
| Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. |
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 43 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen mit weibliche Jugendlicheexplosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der Einwirkung vonNÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015. |
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020:
1. |
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a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||||||||||
b) | Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, | |||||||||||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; | ||||||||||||||||||
2. |
| |||||||||||||||||
Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||||||||||
d) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||||||||||
i) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||||||||||
j) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14), | |||||||||||||||||
k) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B, | |||||||||||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.. |
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 54 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. | Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: | |||||||||
a) |
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b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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f) |
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g) |
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i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10), | |||||||||
k) | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, | |||||||||
l) | Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen; | |||||||||
2. | Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist; | |||||||||
| Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. |
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 43 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen mit weibliche Jugendlicheexplosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der Einwirkung vonNÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015. |
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020:
1. |
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a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||||||||||
b) | Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, | |||||||||||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; | ||||||||||||||||||
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Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
b) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||||||||||
d) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||||||||||
i) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||||||||||
j) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14), | |||||||||||||||||
k) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B, | |||||||||||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.. |