§ 59 NÖ LBDG Ordnungsstrafen

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.

(2) Ordnungsstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen.

Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig.

(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug auszugehen, auf denbei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung Anspruch bestehtauszugehen.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.

(2) Ordnungsstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen.

Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig.

(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug auszugehen, auf denbei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung Anspruch bestehtauszugehen.

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