Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.
(2) Ordnungsstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen. | |||||||||
Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig. |
(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug auszugehen, auf denbei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung Anspruch bestehtauszugehen.
(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.
(2) Ordnungsstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen. | |||||||||
Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig. |
(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug auszugehen, auf denbei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung Anspruch bestehtauszugehen.