§ 44 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsAlle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten.Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Absatz 2 und des Paragraph 45 a, durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten.Für Privatpatienten (§ 46) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. Für den Transferierungstag sind die Pflegegebühren nur einmal zu leisten und zwar an die übernehmende Krankenanstalt.Für Privatpatienten (Paragraph 46,) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Absatz 2 und des Paragraph 45 a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. Für den Transferierungstag sind die Pflegegebühren nur einmal zu leisten und zwar an die übernehmende Krankenanstalt.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebührenersätzen oder Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Durch Verordnung der Landesregierung sind die orthopädischen Hilfsmittel (Körperersatzstücke), die nicht therapeutische Behelfe darstellen, zu bezeichnen. Vorher ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Aufnahme eines Kindes, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit einem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson bzw. einem anstaltsbedürftigen Elternteil mit einem Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührensätze oder Pflegegebühren für eine Person die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen erbrachten Leistungen abgegolten.
  4. (4)Absatz 4Bei der Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist, sofern Abs. 3 nicht anwendbar ist, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson pro Belegstag ein Entgelt (Begleitpersonenentgelt) zu leisten. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson mit einem Patienten, der das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat. Mit der Leistung dieses Entgelts sind für einen begleitenden Elternteil oder sonstige Begleitpersonen die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen.Bei der Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist, sofern Absatz 3, nicht anwendbar ist, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson pro Belegstag ein Entgelt (Begleitpersonenentgelt) zu leisten. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson mit einem Patienten, der das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat. Mit der Leistung dieses Entgelts sind für einen begleitenden Elternteil oder sonstige Begleitpersonen die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen.
  5. (5)Absatz 5Das Begleitpersonenentgelt nach Abs. 4 ist nicht im Falle des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe (§§ 2, 5 und 8 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2024) oder einer lebensbedrohlichen chronischen Erkrankung des Patienten zu leisten. Mit Verordnung können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung des Begleitpersonenentgelts bei medizinischen Härtefällen vorgesehen werden. Das Begleitpersonenentgelt ist im Falle des Abs. 4 erster Satz für eine maximale Anzahl von 14 Belegstagen pro Kalenderjahr zu leisten.Das Begleitpersonenentgelt nach Absatz 4, ist nicht im Falle des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe (Paragraphen 2,, 5 und 8 Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,) oder einer lebensbedrohlichen chronischen Erkrankung des Patienten zu leisten. Mit Verordnung können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung des Begleitpersonenentgelts bei medizinischen Härtefällen vorgesehen werden. Das Begleitpersonenentgelt ist im Falle des Absatz 4, erster Satz für eine maximale Anzahl von 14 Belegstagen pro Kalenderjahr zu leisten.
  6. (6)Absatz 6Das Begleitpersonenentgelt ist der Höhe nach durch Verordnung der Landesregierung jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen, wobei die Entgelthöhe für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 11. Lebensjahr höchstens ein Drittel und für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse betragen darf. Für Begleitpersonen von Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist ein kostendeckendes Begleitpersonenentgelt festzusetzen. Die Verordnung ist bis spätestens 31. März des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen, bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Hinsichtlich der Einbringung des Begleitpersonenentgelts sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.Das Begleitpersonenentgelt ist der Höhe nach durch Verordnung der Landesregierung jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen, wobei die Entgelthöhe für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 11. Lebensjahr höchstens ein Drittel und für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse betragen darf. Für Begleitpersonen von Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist ein kostendeckendes Begleitpersonenentgelt festzusetzen. Die Verordnung ist bis spätestens 31. März des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen, bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Hinsichtlich der Einbringung des Begleitpersonenentgelts sind die Paragraphen 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 22.11.2024 bis 31.12.9999
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