Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
a)Litera azur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b)Litera bzur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
c)Litera czur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
d)Litera dzur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder
e)Litera eim Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,
f)Litera fzur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten,
g)Litera gfür Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin oder
h)Litera hfür die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in den Verordnungen gemäß § 23 bzw. § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, festgelegten Aufgaben und Leistungen notwendig ist.für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, festgelegten Aufgaben und Leistungen notwendig ist.
(2)Absatz 2Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen) ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen) ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der im Abs. 1 lit. b – lit. h sowie der im Abs. 2 vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Abs. 1 lit. c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.Für die Durchführung der im Absatz eins, Litera b, – Litera h, sowie der im Absatz 2, vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4, – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Absatz eins, Litera c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.
(4)Absatz 4Für die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und die ambulanten Leistungen im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden ist, soferne ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, als verantwortlicher Leiter der Leiter der chirurgischen Abteilung der Anstalt zu bestellen.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Anstaltsambulatorien.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Anstaltsambulatorien.
(6)Absatz 6Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten können ihre Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten können ihre Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 NÖ KAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 NÖ KAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 NÖ KAG