§ 43b NÖ KAG § 43b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Fachärzten unter der Voraussetzung, daß der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt, die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt einräumen. Es ist ein mindestens kostendeckendes Entgelt, inklusive des allfällig aufgelaufenen Personal- und Sachaufwandes, zu entrichten. Es ist eine kostenmäßige und organisatorische Trennung (einschließlich eindeutiger Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten) zwischen Krankenanstalt und Ordination vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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