Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Schlüsselzahlen gemäß § 2f werden nach dem in der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung gemäß § 8 festgelegten Gesamtumfang der Krankenanstalt berechnet.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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