§ 133 NÖ JG Jagdkataster und Jagdstatistik

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in elektronischer Form geführt werden. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten trifft die Landesregierung durch Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem NÖ Landesjagdverband jährlich geeignete Abschriften des Jagdkatasters zu übermitteln. Die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten dürfen in den Jagdkataster einsehen und daraus Abschriften herstellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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