§ 127 NÖ JG Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Den Bezirksgeschäftsstellen unter der Leitung des Bezirksjägermeisters, der von Hegeringleitern unterstützt wird, obliegt es, die Tätigkeit des NÖ Landesjagdverbandes im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und zu erleichtern, Aufträge und Anordnungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes durchzuführen und insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Interessenvertretung der in ihrem Wirkungsbereich wohnhaften Verbandsmitglieder zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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