§ 125 NÖ JG NÖ Landesjagdverband

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Jagdkarten werden in dem NÖ Landesjagdverband zusammengeschlossen.

(2) Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft zum NÖ Landesjagdverband beginnt mit der Bezahlung des Verbandsbeitrages und erlischt unbeschadet der in den Satzungen enthaltenen Gründe für einen Verlust der Mitgliedschaft jedenfalls mit dem Entzug der Jagdkarte oder mit ihrem Ungültigwerden oder mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.

(4) Der NÖ Landesjagdverband richtet am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden Bezirksgeschäftsstellen ein, deren Wirkungsbereich sich auf einen oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken kann. In Wien ist ein Geschäftsstellenbereich Wien einzurichten.

(5) Durch den Bestand des NÖ Landesjagdverbandes wird die Bildung von Vereinen, die ausschließlich oder vorwiegend die Pflege und Förderung der Jagd oder die Wahrung der Interessen der Berufsjäger bezwecken (Jagdvereine) nicht berührt.

(6) Der NÖ Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Er hat den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes, ausgenommen jenen des Disziplinarrates, Vertreter entsenden. Zu diesem Zweck hat der NÖ Landesjagdverband der Landesregierung die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Landesregierung müssen bei den Sitzungen des NÖ Landesjagdverbandes jederzeit gehört werden.

(7) Der NÖ Landesjagdverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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