§ 128a NÖ JG Disziplinarverfahren

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften (z. B. § 61 Abs. 1 Z 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Disziplinarstrafen sind:

1.

der einfache Verweis,

2.

der strenge Verweis,

3.

der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren,

4.

der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 128a NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128a NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 128a NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 128a NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 128a NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 128 NÖ JG
§ 129 NÖ JG