(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.
(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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