§ 133a NÖ JG Automationsunterstützte Datenverwaltung

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

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Generalien,

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Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),

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Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),

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Jagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),

folgender Personen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden:

1.

Jagdkarteninhaber

2.

Jagdaufsichtsorgane

3.

Mitglieder der Jagdbeiräte

4.

Schlichter

5.

(entfällt)

6.

Jagdausübungsberechtigter

7.

Jagdausschußmitglieder

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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