(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
- | Generalien, | |||||||||
- | Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen), | |||||||||
- | Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen), | |||||||||
- | Jagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik), | |||||||||
folgender Personen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden: | ||||||||||
1. | Jagdkarteninhaber | |||||||||
2. | Jagdaufsichtsorgane | |||||||||
3. | Mitglieder der Jagdbeiräte | |||||||||
4. | Schlichter | |||||||||
5. | (entfällt) | |||||||||
6. | Jagdausübungsberechtigter | |||||||||
7. | Jagdausschußmitglieder |
(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.
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