§ 129 NÖ JG Beitragsleistung

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.

(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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