(1) Aufgabe des NÖ Landesjagdverbandes ist die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Sicherung einer gesunden Umwelt als Lebensraum der freilebenden Tierwelt, sowie die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes.
(2) Ferner obliegt dem NÖ Landesjagdverband die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben, die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Parteistellung, die Erstattung von jagdfachlichen Gutachten über behördliche Aufforderung, die Einbringung von Vorschlägen, die vom Jagdbeirat zu hören sind, der Abschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Verbandsangehörigen, die Wahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher und die Förderung und Pflege des Weidwerkes, einschließlich der Ausbildung der Berufsjäger, Jagdaufseher und Verbandsangehörigen in allen Zweigen der Jagd, weiters nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer und NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung, welche der Genehmigung der NÖ Landesregierung bedarf und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen ist, sowie die Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für alle Mitglieder eine Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte im Rahmen der Jagdausübung, des Jagdschutzes und durch den Gebrauch von Schußwaffen verursacht werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung nach Anhören des NÖ Landesjagdverbandes zu bestimmen.
(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der NÖ Landesjagdverband insbesondere befugt:
1. | zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstatten, Vorschläge zur Bestellung der Jagdbeiräte im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich zu unterbreiten und erfahrene Verbandsangehörige als Jagdsachverständige namhaft zu machen; | |||||||||
2. | für alle Verbandsangehörigen eine Unfallversicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen; | |||||||||
3. | die Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher wahrzunehmen sowie Wohlfahrts- und Versorgungseinrichtungen für sie und ihre Hinterbliebenen zu errichten und zu erhalten; | |||||||||
4. | Einrichtungen zu erwerben und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen, der Ausbildung und der Fortbildung von Jung- und Berufsjägern dienen, und Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens und Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen geeignet sind; | |||||||||
5. | dem Schrifttum besonderes Augenmerk zu widmen, Jägertage, Jagdausstellungen, Preisschießen, Hundesuchen, Hegeschauen usw. zu veranstalten sowie jagdliches Brauchtum zu pflegen; | |||||||||
6. | in Verbindung mit ausländischen Jagdverbänden zu treten und im Auslande für die heimische Jagd zu werben; | |||||||||
7. | Anträge auf Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hinsichtlich solcher Personen zu stellen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten; | |||||||||
8. | geeignete Verbandsmitglieder für die Bestellung als Umweltschutzorgane nach dem NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, namhaft zu machen; | |||||||||
9. | Disziplinarverfahren gegen seine Mitglieder durchzuführen. |
(5) Die dem NÖ Landesjagdverband aufgrund der §§ 58 Abs. 5, 59 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 5, 68a Abs. 1 und 2, 85 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3 und 4 und 135 Abs. 4 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Weiters zählen die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben als zum übertragenen Wirkungsbereich.
(6) Bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 ist der NÖ Landesjagdverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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