(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.
(2) § 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
(3) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
1. | Die Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 26b oder eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 27 Abs. 9 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. Dies gilt auch für verpachtete Eigenjagdgebiete (§ 51 Abs. 5). | |||||||||
2. | Der Erleger einer Kaution gemäß § 34 hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. § 48 Z 3 gilt sinngemäß. | |||||||||
3. | Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 60 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß § 60 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist. | |||||||||
4. | Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 68 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist. | |||||||||
5. | Prüfungswerber gemäß § 68 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist. | |||||||||
6. | Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß § 84 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen. | |||||||||
7. | Schlichter gemäß § 108 gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt. | |||||||||
8. | Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Disziplinarrat des NÖ Landesjagdverbandes hat anhängige Verfahren zu Ende zu führen. | |||||||||
9. | Die Funktionsperiode des Bezirksjagdbeirates endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel nach der Organisationsänderung ein weiterer Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Organisationsänderung einen Bezirksjagdbeirat zu bilden. | |||||||||
10. | Hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Inkrafttreten der Organisationsänderung den Bezirksjagdbeirat gehört, ist allein wegen der Organisationsänderung der Bezirksjagdbeirat nicht neuerlich zu hören. |
(4) Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
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