§ 123 NÖ JG Gebühren, Tarif, Drucksorten

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Für das Entschädigungsverfahren sind Drucksorten zu verwenden, die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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