Entscheidungsgründe: I. Der Bf. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Genossenschaftsjagdgebiet T. Mit Bescheid vom 2. Juni 1977 wies die Nö. Landesregierung seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. August 1976 ab, mit dem die Verlängerung des mit der Jagdgesellschaft T bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die Jagdperiode 1978 bis 1983 genehmigt worden war. Der Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwer... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art6 Abs1Nö FlVfLG 1975 §97Nö JagdG §39 Abs3Nö JagdG §40 Abs3Nö JagdG §131
Rechtssatz: Nö. FLG 1975; keine allgemeine Anwendung des Jagdrechtes durch die Agrarbehörde in Ansehung des Zusammenlegungsgebietes gemäß §97 Abs3; Voraussetzung für die Zuständig... mehr lesen...