Norm: ABGB §1295 Icnö JagdG §131
Rechtssatz: Der Pächter einer Genossenschaftsjagd kann, wenn sich das schädigende Ereignis in seiner Pachtzeit ereignet, Schadenersatz für die Verletzung des Jagdrechtes begehren, wenn sich auch der Schade zum Teil erst nach Ablauf seiner Bestandzeit auswirken wird. Entscheidungstexte 3 Ob 118/59 Entscheidungstext OGH 01.04.1959 3 Ob 118/59 V... mehr lesen...