Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl.Nr. 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
a) | Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig. | |||||||||
b) | Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist. | |||||||||
c) | Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören. | |||||||||
d) | Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist. |
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