§ 25 NÖ HK 1978 Enteignungsverfahren

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl.Nr. 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.

d)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 NÖ HK 1978


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 NÖ HK 1978 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 NÖ HK 1978


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 NÖ HK 1978


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 NÖ HK 1978 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 NÖ HK 1978
§ 26 NÖ HK 1978