§ 18 NÖ GVG 2007 Ausnahmen

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn

1.

das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist;

2.

das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen ParntnernPartnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen;

3.

das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird;

4.

Eigentum nach den§ 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder §§ 13 § 15 oder 15(Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.NrBGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird.

(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.

Stand vor dem 06.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.05.2019

(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn

1.

das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist;

2.

das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen ParntnernPartnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen;

3.

das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird;

4.

Eigentum nach den§ 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder §§ 13 § 15 oder 15(Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.NrBGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird.

(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.

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