Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit überprüfen sowie auf Grund der von den Sprengelwahlbehörden vorgelegten Wahlakten feststellen:
- | die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen | |||||||||
- | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen | |||||||||
- | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen | |||||||||
- | die Anzahl der auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). |
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