Art. 1 § 52 NÖ GRWO 1994 Überprüfung der Sprengelergebnisse, Ermittlung des Gesamtergebnisses

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit überprüfen sowie auf Grund der von den Sprengelwahlbehörden vorgelegten Wahlakten feststellen:

-

die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen

-

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

-

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

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die Anzahl der auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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