Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994 Niederschrift der besonderen Wahlbehörde

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die besondere Wahlbehörde muß nach der Wahlhandlung nur die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen feststellen.

(2) Die besondere Wahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:

a)

die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen,

b)

die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen,

c)

Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler),

d)

die Zahl der aufgesuchten Wähler, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen.

Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde muß unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden eine oder allenfalls auch mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen. Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen. Die besondere Wahlbehörde muß ihre Wahlakten und Niederschriften der feststellenden Sprengelwahlbehörde sofort überbringen. Die Wahlakten und Niederschriften bilden einen Teil der Wahlakten der jeweils feststellenden Sprengelwahlbehörde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GRWO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 50 NÖ GRWO 1994
Art. 1 § 52 NÖ GRWO 1994