(1) Die besondere Wahlbehörde muß nach der Wahlhandlung nur die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen feststellen.
(2) Die besondere Wahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
a) | die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen, | |||||||||
b) | die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen, | |||||||||
c) | Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler), | |||||||||
d) | die Zahl der aufgesuchten Wähler, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen. |
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde muß unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden eine oder allenfalls auch mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen. Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen. Die besondere Wahlbehörde muß ihre Wahlakten und Niederschriften der feststellenden Sprengelwahlbehörde sofort überbringen. Die Wahlakten und Niederschriften bilden einen Teil der Wahlakten der jeweils feststellenden Sprengelwahlbehörde.
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