(1) Die Sprengelwahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
a) | die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen, | |||||||||
b) | die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen, | |||||||||
c) | Entscheidungen über die Zulassung von Wählern in strittigen Fällen, | |||||||||
d) | sonstige Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der in der Wahlurne befindlichen Kuverts mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß § 42a Abs. 2 letzter Satz.), | |||||||||
e) | die Zahl der erschienenen Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und die Parteiensumme. | |||||||||
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben. |
(2) Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten und die Stimmzettel müssen zusammen versiegelt werden und der Gemeindewahlbehörde – wenn möglich durch mehrere Mitglieder der Wahlbehörde – sofort überbracht werden.
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