(1) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthält. Dies kann durch Schreiben des Namens oder in sonst einer Form erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bezeichnung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal, z. B. den Vornamen, den Beruf, das Geburtsjahr, die Parteibezeichnung oder die Adresse enthält.
(2) Der Wähler kann auf dem nichtamtlichen Stimmzettel die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß § 34 veröffentlichten Wahlpartei durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.
(3) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.
(4) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern, z. B. 1, 2, 3, ... usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt.
(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.
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