(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein, das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen und darf keine Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen oder Projekte oder Projektbeschreibungen oder Wahlslogans enthalten, die jeweils durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen besonderen Raum für die Nennung einzelner Wahlwerber und im übrigen unter Berücksichtigung der gemäß § 73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Buchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(3) Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.
(4) § 76 Abs. 2 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, gilt sinngemäß.
(5) Die Ausfüllung des nichtamtlichen Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen. Zur Stimmabgabe darf sowohl der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel, als auch der nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
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