(1) Um den in Heimen und Anstalten untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten.
(2) Gehfähige Heim- oder Anstaltsbewohner müssen ihr Wahlrecht bei der nach Abs. 1 zuständigen Wahlbehörde ausüben.
(3) Bettlägerige Heim- oder Anstaltsbewohner werden von der Anstaltswahlbehörde mit dem Hilfspersonal und den Wahlzeugen aufgesucht. Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z. B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
(4) Personen, die außerhalb des Sprengels nach Abs. 1 im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, benötigen zur Stimmabgabe vor der nach Abs. 1 zuständigen Wahlbehörde eine Wahlkarte.
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