Art. 1 § 44 NÖ GRWO 1994 Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Fehlt eine entsprechende Einrichtung, müssen alle übrigen Personen während der Stimmabgabe den Raum verlassen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z. B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).

(2) Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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