(1) Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlvorschläge daraufhin überprüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 entsprechen und die vorgeschlagenen Wahlwerber das passive Wahlrecht haben.
(2) Wenn der Wahlvorschlag
a) | verspätet überreicht wird, | |||||||||
b) | nicht im Original oder in schriftlicher Form überreicht wird, | |||||||||
c) | keinen einzigen Wahlwerber enthält, | |||||||||
d) | nicht die Zustimmung wenigstens eines Wahlwerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthält oder | |||||||||
e) | nicht über die notwendigen Unterstützungserklärungen verfügt, | |||||||||
unterbleibt die Zurückstellung zur Verbesserung und er ist als unzulässig zurückzuweisen. Liegen andere Mängel vor, ist der Wahlvorschlag sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen. Wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben wird, muß die Wahlbehörde von Amts wegen gemäß den §§ 30 und 31 vorgehen bzw. die Parteiliste richtigstellen und erforderlichenfalls Namen von Wahlwerbern streichen. |
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf den übrigen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen.
(3a) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Unterstützers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt. Von den übrigen Unterstützungserklärungen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Name derselben Person auf dem Wahlvorschlag einer Wahlpartei als Wahlwerber und auf dem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei als Unterstützer aufscheint.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2, 3 und 3a getroffenen Entscheidungen können gesondert nicht bekämpft werden.
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