Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994 Zustellungsbevollmächtigte Vertreter

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung tragen den Namen des erstvorgeschlagenen Bewerbers (z. B. Wahlvorschlag Holzinger).

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter und keinen Stellvertreter anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und dessen Stellvertreter die Wahlwerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur der Stellvertreter, so gilt der erstangeführte Wahlwerber als Stellvertreter.

(3) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Gemeindewahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Wenn der Wahlvorschlag einer Wahlpartei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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