Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.
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