(1) Die Kurzbezeichnung muß gestrichen werden, wenn diese entgegen § 29 Abs.2 lit.a mehr als sechs alphanumerische Schriftzeichen enthält. Die Parteibezeichnung muß gestrichen werden, wenn
a) | diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen Partei ident oder schwer unterscheidbar ist und die im Landtag vertretene Partei (durch ihre Landesorganisation) der Verwendung dieser Parteibezeichnung nicht zugestimmt hat oder | |||||||||
b) | diese entgegen § 29 Abs. 2 lit.a mehr als sechs Worte umfaßt. |
Bestehen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung nach lit.a, dann muß die Gemeindewahlbehörde diese Frage bei der Landesorganisation der jeweiligen Partei klären. Der Wahlvorschlag ist bei Streichung so zu behandeln, als ob er ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht worden wäre (§ 30 Abs. 1). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter muss von der Streichung der Parteibezeichnung oder der Kurzbezeichnung sofort verständigt werden. Diese Verständigung ist gesondert nicht bekämpfbar.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) tragen, muß der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlparteien zu einer Besprechung einladen und versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) zu erreichen. Gelingt dies nicht, so müssen Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen), die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, belassen werden. Die übrigen Wahlvorschläge müssen so behandelt werden, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) eingebracht worden wären.
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