§ 78 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.hierfür

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ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,

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der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

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die Haftungen befristet sind,

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der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

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die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 31.01.2019 bis 15.02.2021

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.hierfür

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ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,

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der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

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die Haftungen befristet sind,

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der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

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die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

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