§ 114 NÖ GO 1973 Besetzung eines Gemeinderatsmandates

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird – jenes Ersatzmitglied als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.

(2) Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muß spätestens am vierten Tag

a)

nach der Bekanntgabe eines Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat oder

b)

nach dem Verzicht des (der) einzuberufenden Ersatzmitgliedes(er) oder

c)

nach Ablauf der Frist zur Bekanntgabe eines anderen Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat erfolgen.

(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.

(4) Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf die Berufung schriftlich erklärt.

(5) Das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes und die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes müssen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.

(6) Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderats- sowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Abs. 5.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 - 4 und 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Abs. 3 genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.

In Kraft seit 20.08.2015 bis 31.12.9999
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