§ 115 NÖ GO 1973 Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahlen in den Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie der Ausschüsse

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Stellvertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl den Vorsitz führt.

(2) Wenn das Amt des Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.

(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder Ausschußmitgliedes (Vorsitzender - Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muß binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen, spätestens aber in der nächsten Sitzung nach Freiwerden der Ausschußstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.

(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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