§ 15 NÖ GL

Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch eigenhändige Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 18.03.2020

In Kraft vom 23.03.2018 bis 18.03.2020

(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch eigenhändige Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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