§ 75a NÖ FG 2015 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom Landesfeuerwehrtag gewählt.

(2) Das passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bezirksfeuerwehrkommandanten.

(3) § 72a Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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