(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die erforderlichen Aufwendungen, Einrichtungen und Geräte nach Maßgabe des § 42 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr(en) zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist auf die Richtlinie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kosten einer Betriebsfeuerwehr hat der Betrieb zu tragen. Sofern sich eine Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei bedient, hat sie die sich aus der Mitwirkung ergebenden Kosten zu tragen.
(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes durch
1. | Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages, | |||||||||
2. | Zuwendungen Dritter, | |||||||||
3. | Kostenersätze und | |||||||||
4. | sonstige Erträge | |||||||||
aufgebracht. |
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