§ 76a NÖ FG 2015 Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis,

2.

die Sperre für die Verleihung von Auszeichnungen,

3.

die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben,

4.

die Abberufung aus der Dienstverwendung,

5.

die Aberkennung des Dienstgrades,

6.

der Ausschluss aus der Feuerwehr.

(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist:

1.

der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre gemäß § 41 Abs. 2 sowie der Feuerwehrfunktionäre gemäß § 52a Abs. 2;

2.

die Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(4) Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn

1.

das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird,

2.

es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt,

3.

es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

4.

die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen,

5.

durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden.

(5) Ein Ausschluss gemäß Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.

(6) Für Verfahren gemäß Abs. 3 und 5 gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß. Die Organe gemäß Abs. 3 und 5 unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(7) Bescheide gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 können vom betroffenen Feuerwehrmitglied binnen 4 Wochen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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