Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 81 NÖ FG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 NÖ FG 2015