(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.
(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrviertels. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
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