§ 72 NÖ FG 2015

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden von einer Wahlversammlung gewählt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuerwehrbezirkes, eines Feuerwehrabschnittes oder eines Feuerwehrunterabschnittes gebildet wird.

(2) Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben:

1.

Bezirksfeuerwehrkommandant,

2.

Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

Abschnittsfeuerwehrkommandant,

4.

Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

5.

Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,

6.

Feuerwehrkommandant,

7.

erster Feuerwehrkommandantstellvertreter.

(3) Für die Funktionen Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist der erfolgreiche Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung nachzuweisen oder der Gewählte hat die erforderliche Ausbildung innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nachzuholen. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht nachgeholt, erlischt seine Organfunktion.

(4) Das aktive Wahlrecht zur Wahl des

1.

Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrbezirkes,

2.

Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrabschnittes,

3.

Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrunterabschnittes.

(5) In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge:

1.

Bezirksfeuerwehrkommandant,

2.

Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

Abschnittsfeuerwehrkommandant,

4.

Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

5.

Unterabschnittsfeuerwehrkommandant.

(6) Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden.

(7) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.

(8) Endet die Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab der Erstwahl gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 bis Z 6, erlischt seine Funktion. Für den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten gilt dies auch im Fall der Wiederwahl. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gewählte vor der Erstwahl bereits eine andere dieser Funktionen innehatte.

Der Ablauf der Funktionsperiode des Gewählten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb dieser Frist hat auf deren Lauf keine Auswirkungen.

In Kraft seit 16.10.2020 bis 31.12.9999
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