§ 75a NÖ FG 2015 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit GenehmigungLandesfeuerwehrkommandant und der Landesregierung zu erlassen. Diese hatLandesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom nähere BestimmungenLandesfeuerwehrtag zu enthalten über:gewählt.

1.

die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht,

2.

die Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß § 52,

3.

die Wahlen gemäß §§ 65 bis 68.

(2) WirdDas passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteiltBezirksfeuerwehrkommandanten.

(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren§ 72a Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit GenehmigungLandesfeuerwehrkommandant und der Landesregierung zu erlassen. Diese hatLandesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom nähere BestimmungenLandesfeuerwehrtag zu enthalten über:gewählt.

1.

die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht,

2.

die Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß § 52,

3.

die Wahlen gemäß §§ 65 bis 68.

(2) WirdDas passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteiltBezirksfeuerwehrkommandanten.

(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren§ 72a Abs. 3 gilt sinngemäß.

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