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(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit GenehmigungLandesfeuerwehrkommandant und der Landesregierung zu erlassen. Diese hatLandesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom nähere BestimmungenLandesfeuerwehrtag zu enthalten über:gewählt.
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(2) WirdDas passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteiltBezirksfeuerwehrkommandanten.
(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren§ 72a Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit GenehmigungLandesfeuerwehrkommandant und der Landesregierung zu erlassen. Diese hatLandesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom nähere BestimmungenLandesfeuerwehrtag zu enthalten über:gewählt.
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(2) WirdDas passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteiltBezirksfeuerwehrkommandanten.
(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren§ 72a Abs. 3 gilt sinngemäß.