(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom Landesfeuerwehrtag gewählt.
(2) Das passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bezirksfeuerwehrkommandanten.
(3) § 72 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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