§ 73a NÖ FG 2015 Wahl der Feuerwehrregionvertreter

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.

(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehrregion. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73a NÖ FG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73a NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73a NÖ FG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73a NÖ FG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73a NÖ FG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 NÖ FG 2015
§ 74 NÖ FG 2015