§ 73a NÖ FG 2015 Wahl der Feuerwehrregionvertreter

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.

(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehrregion. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.

(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehrregion. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten