§ 68 NÖ FG 2015 Ende der Funktionen

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jede gewählte Funktion endet durch

1.

Ablauf der Funktionsperiode,

2.

Zurücklegung der Funktion,

3.

Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst,

4.

Verlust der persönlichen Eignung,

5.

Erlöschen gemäß §§ 70 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 8,

6.

Enthebung von der Funktion gemäß Abs. 2 und § 83 Abs. 5,

7.

Tod.

(2) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Drittels der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlversammlung dem Funktionär oder dessen Stellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Misstrauen ausgesprochen, endet dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. § 65 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion

1.

des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Bürgermeister,

2.

des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem zuständigen Mitglied der Landesregierung,

3.

eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,

4.

eines Feuerwehrviertelvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,

5.

des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,

6.

des Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten,

7.

des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung unwiderruflich wirksam.

(4) Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters, eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 oder eines Feuerwehrviertelvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.

In Kraft seit 05.04.2016 bis 31.12.9999
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