(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66a Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.
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