(1) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen.
(2) Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben gemäß § 4 zu erfüllen.
(3) Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.
(4) Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde.
0 Kommentare zu § 45 NÖ FG 2015